Risikogebiet Niederlande

Beliebte Urlaubsziele, wie die Mallorca oder bestimme Ecken in Kroatien gelten ja schon länger als Corona Risikogebiet. Jetzt rückt die Reisewarnung nochmal etwas näher.

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Test bei der Rückkehr Pflicht

Das Auswärtige Amt hat Mittwoch Abend(16.09.) entschieden, dass jetzt auch die beiden niederländischen Provinzen Nord und Süd Holland zum Corona-Risikogebiet werden. Da liegen beliebte Urlaubsziele, wie Katwijk, Den Haag oder Amsterdam. Wichtig ist: Solltet Ihr jetzt einen Urlaub in die betroffenen Regionen geplant haben, ist ein Corona Test bei der Rückkehr Pflicht. Und gegebenenfalls auch die Quarantäne. Das Auswärtige Amt begründet das mit dem aktuellen Infektionsgeschehen. In beiden Provinzen liegt die sieben Tages Inzidenz bei mehr als 50 Fällen Pro 100.000 Einwohner.

Weitere Infos dazu findet Ihr auch hier.

Rückkehrer müssen sich beim Kreisgesundheitsamt melden

Nach einem Aufenthalt in Nord oder Süd Holland müssen sich Reiserückkehrer sofort in häusliche Isolation begeben und beim Kreisgesundheitsamt in Borken melden. Betroffene können dazu ein Formular im Internet ausfüllen oder sich per Telefon an die Hotline des Kreises Borken, unter der Rufnummer (02861) 6811616, melden. Die Hotline ist heute (17.09.) bis 16 Uhr erreichbar und morgen (18.09.) von 8.30 bis 16 Uhr.

Das Formular findet ihr hier.

Reiserechtsexpertin erklärt: Welche Rechte habe ich als Urlauber?

Beate Wagner ist Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie erklärt worauf Urlauber jetzt achten müssen:

Was bedeutet eine Reisewarnung für ein bestimmtes Urlaubsgebiet?

Anders als oft dargestellt, gibt es keinen Automatismus zwischen einer Reisewarnung und dem Recht, kostenfrei von einem Pauschalreisevertrag zurücktzutreten. Eine Reisewarnung ist ein starkes Indiz für das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die gebuchte Reise erheblich beeinträchtigen und wiederum zu einem kostenfreien Rücktritt berechtigen. Es kommt letztlich aber auf den Einzelfall an. Andererseits ist eine Reisewarnung auch keine Voraussetzung für ein kostenfreies Rücktrittsrecht.

Die bloße Quarantänepflicht bei der Wiedereinreise nach Deutschland beeinträchtigt die Pauschalreise als solche nicht. Andererseits ist in einem Corona-Risikogebiet, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, mit Einschränkungen zu rechnen, die die Reise erheblich beeinträchtigen können. Hier helfen die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes weiter. Um den Einzelfall beurteilen zu können, kommt es u. E. auch darauf an, wann die Reise gebucht wurde. Erfolgte die Buchung zu einer Zeit, als die Pandemie noch nicht absehbar war, stellen die coronabedingten Maßnahmen vor Ort eher eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, als wenn die Einschränkungen schon bei der Buchung bestanden oder zumindest damit gerechnet werden musste. Wurde z. B. eine Pauschalreise im Juli 2020 gebucht und ist ein Aufenthalt am Urlaubsort, der nach der Buchung zum Risikogebiet erklärt wurde, mit den zwischenzeitlich üblichen Einschränkungen (Abstands- und Hygienevorschriften, Maskenpflicht in bestimmten Situationen) möglich, berechtigt dies unserer Ansicht nach nicht zu einem kostenfreien Rücktritt bzw. einer Kündigung wegen eines Mangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt (nach Antritt der Reise), auch wenn nun im Anschluss an die Reise eine Quarantäne einzuhalten ist. Anders kann die Situation zu beurteilein sein, wenn eine Reise aufgrund von Einschränkungen vor Ort gar nicht oder zu erheblichen Teilen nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann.

Ein Recht zur kostenfreien "Stornierung" eines Luftbeförderungsvertrags besteht z. B. nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall und will sich der Fluggast dennoch vom Vertrag lösen, behält das Luftfahrtunternehmen den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen (nicht angefallene Steuern und Gebühren). Der Flug braucht nur dann nicht bezahlt zu werden, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, etwa weil ein Flugverbot besteht oder nach einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. wenn der Fluggast einem Einreiseverbot unterliegt.


Was bedeutet es für Verbraucher, wenn ein Urlaubsort während ihres Aufenthalts dort zum Risikogebiet erklärt wird?

Welche Auswirkungen es hat, wenn ein Urlaubsort zum Risikogebiet erklärt wird, während sich Reisende dort aufhalten, muss von Fall zu Fall entschieden werden. So macht es einen Unterschied, ob eine Pauschalreise oder individuelle Reiseleistungen gebucht wurden.

Eine Pauschalreise kann z. B. wegen eines Mangels gekündigt werden, wenn ein solcher die Reise erheblich beeinträchtigt. Hierfür kommt es auf die Situation am Urlaubsort im Einzelfall an. Um den Einzelfall beurteilen zu können, kommt es u. E. auch darauf an, wann die Reise gebucht wurde. Erfolgte die Buchung zu einer Zeit, als die Pandemie noch nicht absehbar war, stellen die coronabedingten Maßnahmen vor Ort eher eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, als wenn die Einschränkungen schon bei der Buchung bestanden oder zumindest damit gerechnet werden musste. Wurde z. B. eine Pauschalreise im Juli 2020 gebucht und ist ein Aufenthalt am Urlaubsort, der nach der Buchung zum Risikogebiet erklärt wurde, mit den zwischenzeitlich üblichen Einschränkungen (Abstands- und Hygienevorschriften, Maskenpflicht in bestimmten Situationen) möglich, berechtigt dies unserer Ansicht nach nicht zu einer Kündigung wegen eines Mangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, auch wenn nun im Anschluss an die Reise eine Quarantäne einzuhalten ist. Anders kann die Situation zu beurteilein sein, wenn eine Reise aufgrund von Einschränkungen vor Ort gar nicht oder zu erheblichen Teilen nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann.

Ein Recht zur kostenfreien "Stornierung" eines Luftbeförderungsvertrags besteht z. B. nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall und will sich der Fluggast dennoch vom Vertrag lösen, behält das Luftfahrtunternehmen den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen (nicht angefallene Steuern und Gebühren). Der Flug braucht nur dann nicht bezahlt zu werden, wenn die Leistung nicht erbracht werden kann, etwa weil ein Flugverbot besteht oder nach einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. wenn der Fluggast einem Einreiseverbot unterliegt.


Hilft eine Reiserücktrittskostenversicherung weiter?

Eine Reiserücktrittskostenversicherung deckt Risiken ab, die der Reisende zu tragen hat, z. B. eine unerwartete schwere Erkrankung. Erkrankungen im Rahmen einer Pandemie können allerdings ausgeschlossen sein.


Was ist bei Reisebuchungen für den Herbst/die Herbstferien zu beachten?

Welche Reisen im Herbst möglich sein werden, vermögen wir nicht vorherzusehen. Buchungswillige müssen sich für jedes Urlaubsgebiet gesondert erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie dorthin reisen können (beim Auswärtigen Amt für das Ausland, beim jeweiligen Bundesland für innerdeutsche Reisen). Das einzige, das sicher scheint, ist, dass die derzeitigen Unwägbarkeiten bestehen bleiben werden. Was jetzt gilt, kann morgen schon veraltet sein. Andererseits sollte man sich vor Augen halten, dass vertragliche Verpflichtungen grundsätzlich einzuhalten sind. Ob ein kostenfreier Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag auch dann noch möglich ist, wenn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die dazu berechtigen können, bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorliegen oder absehbar sind, ist zumindest gerichtlich ungeklärt.

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