Neuregelungen bei den Bürgertests

Die neue Coronavirus-Testverordnung steht fest. Bürgertests sind nicht mehr für jeden von uns kostenlos.

Neue Regelungen bei Bürgertestungen

Ab dem 30. Juni 2022 gelten bundesweit neue Regelungen bei Bürgertestungen. Dabei sind kostenlose Bürgertestungen auf bestimmte Personenkreise beschränkt.

Für wen bleiben die Tests kostenlos?

  • Kinder bis 5 Jahre
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (z.B. Schwangere im ersten Trimester)
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in Pflege Einrichtungen (z.B.Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung)
  • .Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Was muss ich mitbringen, für einen kostenlosen Bürgertest?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen:

  • Kleinkinder: Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass
  • Schwangere: Mutterpass
  • Personen die aus medizinischen Gründen nicht geimpft sind: Ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation
  • Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien: Teilnahme-Nachweis
  • Aus der Quaratäne freitesten: Den positiven PCR-Test
  • Haushaltsangehörige von Infizierten: Den positiven PCR-Test den Angehörigen und einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift
  • Besucher in Pflegeheimen oder Krankenhäusern: Ein kostenloser Test kann vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht.

Wer muss die Bürgertests selbst zahlen?

Es hat nicht mehr jeder Bürger, zu jeder Zeit Zugriff auf einen Bürgertest. Auch bei Bürgertests mit Eigentbeteiligung ist ein Nachweis über folende Gründe notwenig:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen).
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben.

Die Gebühr in Höhe von 3 € muss ab dem 30. Juni 2022 entrichtet werden, wenn man sich vor dem Besuch einer Veranstaltung in einem Innenraum, vor dem Besuch einer vulnerablen Person oder bei Warnung durch die Corona-Warn-App testen lassen will.

Wo kann ich mich testen lassen, wenn ich Symptome habe?

Künftig werden Patienten mit Corona-Symptomen durch die Hausärzte oder Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes getestet. Die Abrechnung erfolgt dann über die Krankenkassenkarte.

Wo kann ich mich ohne speziellen Grund testen lassen?

Wenn Ihr Euch ohne einen speziellen Grund testen lassen wollt, könnt Ihr das weiterhin an den öffentlichen Bürgerteststellen tun. Dabei kann die Gebür über 3 Euro liegen, da die Tests ohne einen Nachweis nicht vom Staat unterstützt werden.

Das hat sich geändert

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Coronavirus-Testverordnung am 29. Juni 2022 neu gefasst. Ab dem 30. Juni 2022 gelten bundesweit neue Regelungen bei Bürgertestungen. Dabei sind kostenlose Bürgertestungen auf bestimmte Personenkreise beschränkt.

Das sagt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann zu der neuen Testverordung:

„Dass die Bundesländer, Kommunen, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen, Testzentren und nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger bis einen Tag vor dem Auslaufen der Testregelungen keine finale Klarheit darüber hatten, wie es mit den Testungen weitergeht, ist sehr ärgerlich. Der Bund hat jetzt auf den letzten Drücker neue Vorgaben beschlossen. An den bestehenden Basisschutzmaßnahmen halten wir weiter fest. Denn es bleibt neben dem Impfen wichtig, sich und andere mit den Verhaltensregeln, die wir jetzt seit zwei Jahren gemeinsam verinnerlicht haben, zu schützen.“


Diese Regelungen der Corona-Schutzverordnung bleiben unverändert

  • Die Maskenpflicht im ÖPNV, im Flugverkehr und öffentlichen Personenfernverkehr
  • Die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen
  • Die Maskenpflicht in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose)
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Weitere Meldungen