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Landschaftsverband für Förderanträge zuständig
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Der LWL prüft die Anträge und bewilligt die Mittel. Ziel ist, dass sich die Einrichtungen besser auf Energiekrisen vorbereiten können.
Voraussetzung der Förderung: Es handelt sich um eine voll- oder teilstationäre Einrichtung, die über einen Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 des Bundessozialgesetzbuches verfügt. Gefördert werden Notstromgeräte und -anlagen einschließlich der erforderlichen baulichen Maßnahmen. Die Notstromversorgung soll den Notbetrieb für mindestens 72 Stunden sicherstellen.
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