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Für Extra-Kinderkrankentage reicht Schulbescheinigung

Viele Eltern haben wegen des Schul- und Kita-Lockdowns ein akutes Betreuungsproblem. Zur Entlastung wird die Zahl der Kinderkrankentage in diesem Jahr verdoppelt. Jetzt hat die Regierung Einzelheiten dazu bekanntgegeben.

Veröffentlicht: Dienstag, 12.01.2021 14:59

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Klarheit bei Extra-Kinderkrankentagen

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Die Extra-Tage sollen nicht nur bei geschlossenen Schulen und Kitas genutzt werden können, sondern auch, wenn lediglich die Anwesenheitspflicht ausgesetzt ist oder der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde, teilte das Bundesgesundheitsministerium am Dienstag (12.01.) mit. Laut einer der Deutschen Presse-Agentur vorliegenden Formulierungshilfe für einen entsprechenden Gesetzentwurf gilt das auch, wenn Eltern lediglich gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Kita zu bringen.

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Wer kann das Geld beantragen?

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Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Das Kinderkrankengeld können demnach auch Eltern beantragen, die theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten.

Jens Spahn, Bundesgesundheitsminister aus Ottenstein

"Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause aus arbeiten bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Deswegen wollen wir es diesen Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern"
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

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Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kinderkrankentage sei, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Die andere Voraussetzung sei, dass man gesetzlich Versichert ist, man selbst Anspruch auf Krankengeld hat und ein Kind hat, das gesetzlich versichert ist.

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Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?

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Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung (Schule oder Kita). 

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Ab wann gilt die neue Regelung?

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In den vergangenen Tagen hatten sich Eltern viele Fragen zu der geplanten Aufstockung gestellt. Nun hat die Bundesregierung nach Angaben von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) die entsprechende Gesetzesänderung per sogenanntem Umlaufbeschluss auf den Weg gebracht. Sie muss noch durch den Bundestag, soll aber dann rückwirkend zum 5. Januar gelten.

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Woher kommt das Geld?

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Den Plänen zufolge sollen nicht nur die nun zusätzlich gewährten Kinderkrankentage für Schul- und Kitaeinschränkungen genutzt werden können, sondern alle. Es wird mit Mehrkosten für die Krankenkassen in dreistelliger Millionenhöhe gerechnet. Die Kosten sollen durch höhere Zuschüsse vom Bund an die Kassen ausgeglichen werden.

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Neben den zusätzlichen Kinderkrankentagen gibt es für Eltern auch die Möglichkeit, eine staatliche Entschädigung zu bekommen, wenn sie wegen pandemiebedingter Einschränkungen an Schulen und Kitas nicht zur Arbeit können. Der Staat zahlt dann über den Arbeitgeber 67 Prozent Lohnersatz, maximal 2016 Euro pro Monat. Beide Leistungen gleichzeitig gibt es aber nicht. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beanspruche, ruhe in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf die Entschädigungszahlung, hieß es vom Bundesgesundheitsministerium.

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Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?

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Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

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Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?

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Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

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Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Entschädigung nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?

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Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

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Artikel erstellt mit Informationen © dpa-infocom, dpa:210112-99-994924/8 und Pressemitteilung Nr. 1 vom 12. Januar 2021 vom Bundesministerium für Gesundheit.

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